Gesetzlich ist vorgesehen, dass jedem Urheber ein Zweitverwertungsrecht zusteht, das ihm nach dem Ablauf eines Jahres erlaubt, eine Publikation anderweitig zu vervielfältigen und zu verbreiten. Beispielsweise können eigene Werke auf der Homepage zum Abruf angeboten werden oder Dritten – beispielsweise Bibliotheken – kann ein weiteres Nutzungsrecht eingeräumt werden. Dies betrifft auch die Verbreitung unter einer Open Access Lizenz.
Allerdings ist bei der Zweitverwertung Vorsicht geboten, denn dieses Recht kann vertraglich ausgeschlossen werden. Der Verwertungsvertrag mit einem Verlag kann explizit abweichende Regelungen für die Zweitverwertung vorsehen und damit auch dauerhaft bestimmte Veröffentlichungen und Nutzungen ausschließen.
Urhebern sollte bewusst sein, dass Verträge Verhandlungssache zweier Partner sind und bestimmte Klauseln der Standardverträge durchaus verhandelbar. Änderungen werden regelmäßig von den Verlagen akzeptiert.
Wenn Sie Aufsätze in "konventionellen" Zeitschriften veröffentlichen, behalten Sie sich in dem abzuschließenden Verlagsvertrag für Ihren Beitrag das einfache Nutzungsrecht zur öffentlichen Verteilung für die Nutzung Ihrer Forschungsergebnisse vor. Für die Zweitverwertung sollten Sie in jedem Fall darauf achten, dass ihnen die Nutzung nach einem festgelegten Zeitablauf gestattet ist (s.o.).
Sie sollten also Autorenverträge mit Verlagen generell überarbeiten und um Klauseln hierzu ergänzen, wenn diese fehlen. Streichen Sie im Verlagsvorlagen Formulierungen wie "exclusive Rechte" und fügen beispielsweise folgende Klausel hinzu:
"Der Autorin/dem Autor steht es frei, das Werk mit dem Zeitpunkt des Erscheinens als Printversion parallel kostenlos als PDF-Datei im Internet über seine Homepage, einen institutionellen Server oder ein geeignetes fachliches Repositorium öffentlich zugänglich zu machen." (Englische Alternative: "I hereby declare that I do not wish to assign the exclusive copyright to … but reserve the right to publish the article in full on the personal homepage or on servers of the research institute.")
Darüber hinaus stellt Science Commons die Scholar's Copyright Addendum Engine zur automatischen Erstellung eines Vertragszusatzes bereit. Dem Verlag kann der Urheber z.B. auch zusichern, dass eine Zweitveröffentlichung mit einem Link zum Verlag bzw. Originalveröffentlichung ausgestattet wird. Die meisten Verlage stimmen einer solchen Zweitveröffentlichung zu bzw. nehmen sie hin.
Ein wichtiges Argument für die Verhandlung mit dem Verlag ist der Effekt, dass das Vorhandensein der Online-Version zugleich eine Werbung für die Printversion ist. Wird die Ergänzung vom Verlag abgelehnt, ist eine Zweitveröffentlichung in der Regel immer noch, aber nach den Maßgaben des jeweiligen Vertrages, möglich. Also wie gesetzlich vorgesehen nach einem Jahr. Auf diese Möglichkeit sollten Urheber keinesfalls verzichten.
Quelle: Universitätsbibliothek Potsdam