Grundsätzlich gilt bei der Materialerstellung als Dienstaufgabe, dass dort die gleichen Regelungen Anwendung finden wie bei allen anderen Urheberschaften auch (
§ 43 UrhG 
). Also zunächst können Einzelne Urheber eines Werkes sein. Dies gilt aber nur insoweit, als aus der Dienstaufgabe keine Pflicht zur Erstellung von solchen urheberrechtlich geschützten Werken entsteht. In solchen Fällen besitzt auch der Arbeitgeber entsprechende Rechte.
Einerseits gilt für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, dass ihre Haupttätigkeit die Forschung und Lehre ist und somit zwar selbstverständlich die Veröffentlichung und Präsentation umfasst. Dieser Auftrag ist aber nicht als Verpflichtung zur Publikation zu sehen.
Forschung und Lehre sind grundgesetzlich (Art. 5 GG) geschützt und sind frei gestaltbar, so dass eine solche Weisung nicht zulässig wäre. Nicht alle Forschungsergebnisse müssen aber über urheberrechtlich geschützte Werke publiziert werden. Aus dem Dienstverhältnis entsteht insbesondere für Hochschullehrende, also keine Pflicht der Hochschule urheberrechtliche Nutzungsrechte einzuräumen. Ausnahmen sind hier möglich, wenn die Erstellung bestimmter Dokumente oder Materialien explizit als Teil der Dienstaufgabe genannt sind.
Regelmäßig ist es weiterhin so, dass im Rahmen der Drittmittelforschung Nutzungsrechte expliziter Regelungsgegenstand der entsprechenden Verträge sind.
Berliner UrheberleitfadenDer Berliner Urheberleitfaden erläutert ausführlich, welche Rechte, Pflichten und Vergütungsansprüche Urheber von Computerprogrammen und Datenbanken im Rahmen einer Dienstaufgabe haben. Wesentliche Unterschiede sind für Hochschullehrer und Hochschulangestellte zu berücksichtigen. Der Leitfaden wurde 2003 erstellt. Obwohl das UrhG seither mehrfach überarbeitet worden ist, sind die Kernaussagen weiterhin gültig.
Den Vollständigen Urheberleitfaden finden Sie
hier 
auf den Seiten der TU Berlin.