Urheberrecht

Privatnutzung von urheberrechtlich geschützten Werken

Kopien zum privaten Gebrauch

Das Urheberrechtsgesetz erlaubt einzelne Kopien (nach geltender Rechtssprechung bis zu sieben Stück) einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG), wobei es hier einige Einschränkung bezüglich der Art der Werke gibt.

Es ist erlaubt, eine Kopie eines gekauften Videos, einer CD oder DVD für den privaten Gebrauch anzufertigen [1]. Ein etwaiger Kopierschutz darf jedoch nicht umgangen werden (§ 95a). Auch der Mitschnitt von Funk- oder Fernsehsendungen ist zum privaten Gebrauch gestattet.

Die Kopie von Büchern und Zeitschriften unterliegt einem besonderen Schutz (§ 53 (4) UrhG). Bücher und Zeitschriften dürfen nur in kleinen Teilen kopiert werden. Eine Gesamtkopie ist nur zulässig, wenn sie durch Abschreiben vorgenommen wird oder das Werk seit mindestens zwei Jahren vergriffen ist. In allen anderen Fällen benötigt man die Erlaubnis des Urhebers.

Für Computerprogramme gelten ebenfalls besondere Regelungen (§ 69a ff. UrhG) und selbstverständlich zusätzlich die jeweiligen Lizenzbedingungen. Von rechtmäßig erworbenen Computerprogrammen ist ausschließlich das Anfertigen einer persönlichen Sicherungskopie erlaubt, die nicht weitergegeben werden darf (§ 69d UrhG). Zum Zwecke der Fehlerverfolgung ist auch eine Dekompilierung von Computerprogrammen erlaubt (§ 69 e UrhG). Lizenzbedingungen, die das Anlegen einer Sicherungskopie oder die Dekompilierung im Fehlerfall untersagen, sind nichtig (§ 69 g UrhG).

Privatkopien dürfen nicht öffentlich verbreitet werden, das heißt sie dürfen nur im persönlichen Familien- oder Freundeskreis vorgeführt oder unentgeltlich ausgetauscht werden. Die Teilnehmer einer Tauschbörse sind nicht zu diesem Kreis von Personen zu rechnen, das heißt die Verbreitung von Privatkopien einer urheberrechtlich geschützten Vorlage über eine Tauschbörse ist rechtswidrig. Weiterhin ist gemäß der Novelle des Urheberrechts vom September 2007 (Zweiter Korb) nicht nur das Anbieten sondern auch der Download einer solchen Vorlage strafbar. Über Tauschbörsen dürfen also keine kopiergeschützen Werke ausgetauscht werden!

[1] Kopien brauchen Originale: www.kopien-brauchen-originale.de

§ 53 Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. [...]