Das Urheberrecht sieht für die Belange von Lehre, Wissenschaft und Forschung einige Ausnahmen in sogenannten Schrankenregelungen vor. Hinsichtlich der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Rahmen der Präsenzlehre oder der Einbettung fremder Werke in eine netzbasierte Lernumgebung ist insbesondere der Paragraph § 52a UrhG maßgebend, der eine weitgehend zustimmungsfreie Verwertung geschützter Inhalte ermöglicht.
Kleine Teile eines Werkes (nach geltender Rechtsprechung nicht mehr als ca. 10 %, Werke geringen Umfangs oder einzelne Beiträge aus den Printmedien dürfen im Unterricht an Hochschulen einem begrenzten Teilnehmerkreis öffentlich zugänglich gemacht werden. Als Werke geringen Umfangs gelten Druckwerke bis zu 25 Seiten, bei Musikeditionen bis zu 6 Seiten, bei Filmen und Musikstücken bis zu 5 Minuten sowie alle vollständigen Bilder, Fotos und Ablichtungen. Die öffentliche Zugänglichmachung kann sowohl online, zum Beispiel im Rahmen eines eLearning-Systems mit Benutzerverwaltung, als auch in gedruckter Form geschehen. Die Anzahl der Vervielfältigungen ist auf die Teilnehmerzahl zu begrenzen. Die Quelle ist einschließlich des Namens des Urhebers deutlich anzugeben (§ 63 (2) UrhG).
Für diese Nutzung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, die durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht wird (siehe unten).
Die Universität muss sogar die Nutzung der Werke ihrer eigenen Wissenschaftler, die diese über Verlage veröffentlicht haben, über die Verwertungsgesellschaften abrechnen. Dies lässt sich verhindern, wenn sich Wissenschaftler, zumindest für ihre im Dienst entstandenen Werke, das Zweitveröffentlichungsrecht vorbehalten oder von der Möglichkeit der Open Access Veröffentlichungen Gebrauch machen (siehe Kasten).