Urheberrecht

Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in Lehre und Forschung

Gebrauch von Materialien

Das Urheberrecht sieht für die Belange von Lehre, Wissenschaft und Forschung einige Ausnahmen in sogenannten Schrankenregelungen vor. Hinsichtlich der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Rahmen der Präsenzlehre oder der Einbettung fremder Werke in eine netzbasierte Lernumgebung ist insbesondere der Paragraph § 52a UrhG maßgebend, der eine weitgehend zustimmungsfreie Verwertung geschützter Inhalte ermöglicht.

Kleine Teile eines Werkes (nach geltender Rechtsprechung nicht mehr als ca. 10 %, Werke geringen Umfangs oder einzelne Beiträge aus den Printmedien dürfen im Unterricht an Hochschulen einem begrenzten Teilnehmerkreis öffentlich zugänglich gemacht werden. Als Werke geringen Umfangs gelten Druckwerke bis zu 25 Seiten, bei Musikeditionen bis zu 6 Seiten, bei Filmen und Musikstücken bis zu 5 Minuten sowie alle vollständigen Bilder, Fotos und Ablichtungen. Die öffentliche Zugänglichmachung kann sowohl online, zum Beispiel im Rahmen eines eLearning-Systems mit Benutzerverwaltung, als auch in gedruckter Form geschehen. Die Anzahl der Vervielfältigungen ist auf die Teilnehmerzahl zu begrenzen. Die Quelle ist einschließlich des Namens des Urhebers deutlich anzugeben (§ 63 (2) UrhG).
Für diese Nutzung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, die durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht wird (siehe unten).

Die Universität muss sogar die Nutzung der Werke ihrer eigenen Wissenschaftler, die diese über Verlage veröffentlicht haben, über die Verwertungsgesellschaften abrechnen. Dies lässt sich verhindern, wenn sich Wissenschaftler, zumindest für ihre im Dienst entstandenen Werke, das Zweitveröffentlichungsrecht vorbehalten oder von der Möglichkeit der Open Access Veröffentlichungen Gebrauch machen (siehe Kasten).

Kopien zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch

Kopien eines Werkes zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, also einem Gebrauch, der über die rein private Nutzung hinausgeht, sind zulässig, wenn sie keinem gewerblichen Zweck dienen (§ 53 UrhG). Auch hier gelten wie beim privaten Gebrauch Einschränkungen für die Kopie von Büchern, Zeitschriften und Computerprogrammen.

Zitate

Unentgeltlich ist das Zitieren aus einem Werk erlaubt, sofern es zu dem verwendeten Zweck gerechtfertigt ist (§ 51 UrhG). Das Zitat ist mit einer deutlich erkennbaren Quellenangabe zu versehen (§ 63 UrhG). Grundsätzlich darf nicht das gesamte Werk, sondern nur einzelne Stellen daraus angeführt werden.
Zum Umfang des jeweiligen Zitats lässt sich keine pauschale Antwort geben. Der zulässige Umfang richtet sich nach dem damit verfolgten Zweck. Zulässig ist nur das Zitieren in einem sachgerechten und vernünftigen Umfang. §51 (1) UrhG erlaubt abweichend davon in wissenschaftlichen Arbeiten und damit zum Beispiel auch in Vorlesungsskripten das Zitieren eines bereits erschienen Werkes in vollständigem Umfang (Voll- oder Großzitat), allerdings nur zum Zeck der Erläuterung des Inhalts des Werkes.
Urheberrechtlich geschützte Abbildungen in Vorlesungsskripten dürfen nur dann Verwendung finden, wenn ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Lehrinhalt und den urheberrechtlich geschützten Abbildungen besteht. Die Abbildungen müssen dazu dienen, dem Lehrenden den im Skript enthaltenen Vorlesungsstoff in plastischer Weise anschaulich zu machen. Sie müssen Belegcharakter haben und dürfen nicht lediglich dekorativen Zwecken dienen.

Zum gegenwärtigen Stand der Vergütungspflicht gemäß § 52a UrhG

Mit der Einräumung von Nutzungsfreiheiten (Schrankenregelungen) für den Bereich Unterricht, Lehre und Forschung ist keineswegs eine Befreiung von einer entsprechenden Vergütungspflicht vorgesehen, diese wird vielmehr in einem gesonderten Absatz bestätigt. Die für diese Nutzung anfallenden Gebühren sind über Verwertungsgesellschaften abzurechnen.

Bis Ende 2008 erfolgt die Zahlung pauschal aus Zentralmitteln des Ministeriums. Nach gegenwärtigem Stand wird diese Pauschale ab Januar 2009 entfallen, und Bildungseinrichtungen werden auf lange Sicht Einzelnachweise über den Nutzungsumfang geschützter Werke erbringen und diesen dementsprechend vergüten müssen.

Open Access - Informationen

"Open Access (ENGL. freier, kostenloser Zugang) bezeichnet das Ziel, wissenschaftliche Literatur im Internet frei (kostenlos) zugänglich zu machen." (Aus: WikiPedia, http://de.wikipedia.org/ wiki/Open_Access )

Open Access Initiative des Landes NRW: Digital Peer Publishing
http://www.dipp.nrw.de

Zugang zu Open Access- Publikationen über die Bibliothek der Ruhr-Universität
http://www.ub.rub.de/DigiBib/Datenbank/Zeitschrift.htm