Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt das Recht eines Menschen an seinen persönlichen geistigen Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Das Gesetz stammt aus dem Jahre 1965 und ist bislang zweimal novelliert worden, um es an europaweite und internationale Bestimmungen anzupassen. Die erste Novellierung erfolgte im September 2003, die zweite Novellierung im September 2007 durch den sogenannten "Zweiten Korb". Ein weiterer "Dritter Korb" ist in Bearbeitung.
Das Gesetz räumt dem Urheber eines Werkes Persönlichkeitsrechte (§§ 12-14) und Verwertungsrechte (§§ 15-23) ein. Allein der Urheber entscheidet über Zeitpunkt und Art der Veröffentlichung (§ 12 Veröffentlichungsrecht) und bestimmt, mit welcher Urheberbezeichnung sein Werk zu versehen ist (§ 13 Anerkennung der Urheberschaft). Er hat das Recht, eine Entstellung seines Werkes zu verbieten (§ 14 Entstellung seines Werkes).
Ausschließlich dem Urheber ist es vorbehalten sein Werk zu verwerten, eine Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Ausstellung zu veranlassen oder es öffentlich wiederzugeben. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst das Vortrags-, Auf- und Vorführungsrecht (§ 19), die Online-Bereitstellung über ein Datennetz (§ 19a), das Senderecht (§ 20), die Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21) oder Funksendungen sowie die Wiedergabe per Bildschirm, Lautsprecher, oder ähnlicher Einrichtungen (§ 22). Das Recht des Urhebers erlischt 70 Jahre nach dessen Tod.
Das Urheberrechtsgesetz definiert Schrankenregelungen, die das Recht des Urhebers in einigen wenigen Fällen unter im Gesetz definierten Bedingungen einschränken. Diese betreffen zum Beispiel die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch, aktuelle Berichterstattungen, die Nutzung von Zitaten oder die Verwendung von Werken im Bereich des Unterrichts oder in
Lehre und Forschung.
Verletzungen des Urheberrechts werden mit straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen geahndet. Das Urheberrecht sieht Freiheitsstrafen oder Geldstrafen vor. Ferner wird dem Urheber ein Schadensersatzanspruch eingeräumt.