Urheberrecht

Die Antworten auf die häufigsten Fragen im Umgang mit Online-Kursen

FAQ

Durch die Nutzung der neuen Medien können Lehrende Ihre Veranstaltungen auf vielfältige Weisen bereichern. Lernplattformen bieten die Möglichkeit, Lehr- und Informationsmaterialien bereit zu stellen, zusätzliche Kommunikationsangebote zu machen, Tests durchzuführen usw. – je nach Fachgebiet und Veranstaltungsform kann dies im Einzelfall sehr unterschiedlich aussehen.
Doch müssen auch bei der Nutzung der Lehr- und Lernplattform die urheberrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Im Folgenden finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen, die uns im Zusammenhang mit der Nutzung von Online-Kursen erreichen.

In welchem Umfang darf ich fremde Inhalte in meinen Online-Kurs einstellen?

Die Verwendung fremder Inhalte ist im Urheberrecht unter anderem durch das Zitatrecht (§ 51 UrhG) geregelt, das mit Blick auf bestimmte Kontexte die Verwendung geschützter Inhalte erlaubt. Wenngleich die Nutzung auch nicht unter Angabe absoluter Grenzwerte eingeräumt wird, bleibt diese an bestimmte Zwecke geknüpft, zu denen sowohl die Verwendung in wissenschaftlichen Werken wie auch in selbständigen Sprach- oder Musikwerken gehören. Der Umfang des Erlaubten ist letztlich immer in Relation zum Umfang des Ausgangswerks zu setzen und zusätzlich durch den Gebrauchszweck bestimmt. In der Praxis unterscheidet man im Wesentlichen drei Fälle:

Wissenschaftliches Großzitat
Das Zitatrecht räumt zu wissenschaftlichen Zwecken besonders weitreichende Privilegien ein und gestattet im Rahmen einer eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit sogar das vollständige Zitieren fremden Inhalts. Unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Nutzungsrechts sind jedoch das Vorliegen einer anerkannten Zitierzwecks, die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem entlehnten Werk sowie die Verhältnismäßigkeit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit.

Kleinzitat
Das Kleinzitat erlaubt lediglich die Übernahme kleiner Teile eines Werks. Neben dem Zitatumfang unterscheidet es sich vom Großzitat zudem in einer flexibleren Interpretation des Zitatzwecks sowie in seinem Kontext. Somit kann das Kleinzitat auch außerhalb des wissenschaftlichen Bereichs zum Tragen kommen; inhaltliche Bezüge sind für seinen Einsatz bereits ausreichend.
Interessant ist das Kleinzitat zudem insofern, als es keinerlei Beschränkung hinsichtlich der zitierten Werkart unterliegt; so können beispielsweise auch Film- oder Audioausschnitte in entsprechend geringem Umfang als Zitate herangezogen werden.

Großes Kleinzitat
Als Grenzfall zwischen o.g. Zitatarten kann das sogenannte "große Kleinzitat" gelten. Bei dieser Art des Zitats wird die Entlehnung im Ganzen durch die Art des zitierten Werks begründet, wenn es typischerweise nur im Ganzen zur Veranschaulichung herangezogen werden kann (z.B. bei Bildern, Kunstwerken etc.). In solchen Fällen muss nicht zwingend ein wissenschaftlicher Kontext, jedoch wie beim Kleinzitat zumindest ein Zitatzweck vorliegen.

ACHTUNG: In allen Fällen muss das Zitat begründbar sein und in einem vernünftigen Verhältnis zum zitierenden Werk stehen. Die Anwendbarkeit des Zitatrechts kann zudem nur gewährleistet werden, wenn die Anforderungen an die Quellenangaben erfüllt werden und keine ungekennzeichneten Änderungen am Original vorgenommen wurden.

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Welche Medientypen dürfen in meinen Online-Kurs eingestellt werden?

Da grundsätzlich alle persönlich geistigen Schöpfungen – unabhängig ob Literatur, Kunst oder Software - Urheberrechtsschutz genießen, unterscheidet das Urheberrecht bei der öffentlichen Zugänglichmachung prinzipiell nicht hinsichtlich der Medientypen. Doch auch ungeachtet des Hochschulprivilegs, das § 52a bietet, sind die Urheberpersönlichkeitsrechte unbedingt zu wahren, das heißt, es dürfen nur bereits erschienene Werke in kleinen Teilen zum Abruf angeboten werden.

In jedem Falle muss aber die Nutzung für den Unterrichtszweck geboten sein und ausschließlich in einem geschlossenen und somit begrenzten Teilnehmerkreis erfolgen. Es ist daher insbesondere technisch sicherzustellen, zum Beispiel durch Passwortschutz, dass der Abruf der Materialien nur für die betreffenden Veranstaltungsteilnehmer möglich ist. Die Begrenzung auf einen gesamten Fachbereich oder gar die gesamte Lehr- oder Forschungseinrichtung ist nicht zulässig und wird nicht durch die Ausnahmeregelung des § 52a UrhG abgedeckt.

AUSNAHME: Besondere Vorsicht ist jedoch bei Materialien geboten, die für den Schulunterricht konzipiert wurden. Aufgrund engerer Bestimmungen müssen auch für den Gebrauch in netzbasierten Lernumgebungen gesonderte Genehmigungen beim betreffenden Schulbuchverlag eingeholt werden!

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Welche Medientypen dürfen NICHT in meinen Online-Kurs eingestellt werden?

Obwohl die Schrankenregelung § 52a UrhG in Verbindung mit dem Zitatrecht (§ 51 UrhG) einen großen Spielraum bietet, heiligt der Lehrzweck nicht immer die Mittel! So ist in jedem Falle die Einbindung von Materialien, die für den Schulunterricht konzipiert wurden, sowie kopiergeschützter Inhalte von diesen Regelungen ausgenommen. Ist die Einbindung von schulischem Lehrmaterial erforderlich, müssen beim betreffenden Verlag Nutzungsrechte eingeholt und ggf. Vergütungskonzepte verhandelt werden.

Für kopiergeschützte Medien hingegen gibt es keinerlei Ausnahmen: Der Kopierschutz darf unter keinen Umständen umgangen werden! Diese gilt insbesondere auch für Inhalte aus dem Internet, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ihre Erstellung widerrechtlich erfolgt ist. Besondere Vorsicht ist bei Tauschbörsen geboten!

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Mein Online-Kurs ist passwortgeschützt und somit nicht öffentlich. Sind die Richtwerte und Bestimmungen des § 52a UrhG trotzdem für mein eLearning-Angebot verbindlich?

Ja, unbedingt! Denn unter „öffentliche Zugänglichmachung“ wird in der Rechtsprechung das Recht verstanden, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Auf der Grundlage dieser Definition fällt somit auch jedwedes eLearning-Angebot, unabhängig von seinem Nutzerkreis und der Reichweite seines Mediums (Internet und Intranet), in den Schutzbereich der öffentlichen Zugänglichmachung.

Wer darf auf meinen Online-Kurs zugreifen?

Um eine missbräuchliche Berufung auf die Sonderregelung des § 52a UrhG zu verhindern, ist diese Schrankenbestimmung an die Einhaltung zahlreicher Konditionen geknüpft. Diese sollten im Einzelfall vor der Bereitstellung von Online-Materialien unbedingt genau überprüft werden (cf. Medien-Checkliste). Unter anderem ist es für das Greifen der Sonderbestimmungen in der online vermittelten Lehre erforderlich, dass die urheberrechtlich geschützten Inhalte ausschließlich für den Unterrichtsbedarf einem eng definierten und abgegrenzten Nutzerkreis zur Verfügung gestellt werden.
Gestalten Sie Online-Kurse daher so, dass eine selbständige und unkontrollierte Anmeldung nicht möglich ist, und schützen Sie stattdessen Ihren virtuellen Lernraum z.B. mit einer Passwortabfrage oder richten Sie eine E-Mailanfrage-Prozedur für Ihre Teilnehmer ein. Auf diese Weise stellen Sie sicher, dass ausschließlich befugte Kursteilnehmer Zugriff auf Ihre Kursinhalte haben.

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Ist der Gastzugriff auf meinen Online-Kurs problematisch?

Problematisch ist ein Gastzugriff immer dann, wenn Sie einen Inhaltsbereich mit Inhalten Dritter unzureichend geschützt haben. In diesem Fall können Gäste, d.h. Systembenutzer ohne Verbindung zu Ihrem Kurs, frei auf diese Inhalte zugreifen, diese herunterladen und verwerten. In solchen Fällen greift die Schranke § 52a UrhG nicht, da durch die Anonymität der Nutzungsart die Voraussetzung einer Lehrsituation zwischen Lehrendem und eng abgegrenztem Teilnehmerkreis nicht erfüllt ist.
Als Anbieter fremder Inhalte wäre dies ein Eingriff in die Verwertungsrechte des Urhebers und somit ein klarer Verstoß gegen das Urheberrecht; für Gäste hingegen würde ein solcher Download von Inhalten für den Eigenbedarf in aller Regel als Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG) gewertet.
Sofern Sie jedoch einige Vorsichtsmaßnahmen einhalten, können Sie das Interesse potentieller Kursteilnehmer für Ihren Kurs natürlich auch weiterhin mit einer Gastvorschau wecken. Im Wesentlichen sollten Sie dabei auf die gezielte Platzierung der dafür relevanten Informationen achten und alle übrigen Inhaltsbereiche für den Zugriff sperren. Zusätzlich bietet es sich an, für etwaige Fragen umfassende Kontaktinformationen zur Kursleitung bzw. zu den zuständigen Ansprechpartnern anzugeben.

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Welche Alternative gibt es zur direkten Einbindung von Inhalten in meine Online-Kurse?

Gerade bei Bildern, Audio- und Videodateien, die bereits im Internet abrufbar sind, herrscht oft Unsicherheit hinsichtlich ihrer weiteren Verwertungsfreiheit. Grundsätzlich ist hier jedoch von einem Urheberrechtsschutz auszugehen, der als solcher in zweierlei Hinsicht gewahrt werden muss: Neben den Bestimmungen des § 52a UrhG ist zum einen im Rahmen des Möglichen sicherzustellen, dass das verwendete Material rechtmäßig hergestellt wurde und zum anderen muss auch bei Einbindung fremder Inhalte in Ihren Online-Kurs weiterhin zweifelsfrei die Quelle erkennbar sein.
Da die Überprüfung der Internetquellen nicht immer einfach ist und nur selten auch der letzte Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Inhalten ausgeräumt werden kann, bietet es sich für die Einbindung solcher Inhalte daher an, Links zu den betreffenden Inhalten oder Seiten zu setzen. Sie vermeiden damit unter Umständen verfängliche Vervielfältigungshandlungen. Sollten Sie jedoch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Inhalte haben, empfiehlt es sich in diesen Fällen auch von Links Abstand zu nehmen! Diese Empfehlung zielt vor allem auf die Nutzung von Mediadateien aus illegalen Tauschbörsen.

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Ist es erlaubt, Bilder aus dem Internet frei für mein eLearning-Angebot zu verwenden?

Auch im Internet veröffentlichte Bilder können Gegenstand fremder Urheberrechte sein und sind daher nicht automatisch frei verwendbar. Ihre Einbindung sollte gemäß § 52a UrhG dementsprechend nur dann erfolgen, wenn dies durch den Lehrzweck geboten ist und sie zum besseren Textverständnis beitragen. In diesem Fall kann ihre Nutzung als Zitat begründet werden. Die Quellenangabe und die Nennung des Urhebers sind jedoch auch für Bildmaterial aus dem Internet unerlässlich. Die Einbindung von Bildelementen aus rein dekorativen Gründen ist in dieser Regelung nicht berücksichtigt und keineswegs zulässig.

Für die Einbindung von Bildern kann unter Umständen die Verlinkung von Bildern eine gute Alternative zum direkten Upload im Kurs darstellen. Die angegebenen URLs sollten hierbei jedoch regelmäßig auf ihre Aktualität überprüft werden. Zudem sollten Sie beim Setzen von Links unbedingt sicherstellen, dass die Urheberschaft deutlich aus dem Verweis hervorgeht und Linkarten wie Frames und Deep-Links vermeiden.

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Was mache ich, wenn ich Kartenmaterial für meinen Kurs benötige?

Wer kartographisches Material für seinen eLearning-Kurs oder seinen Webauftritt benötigt, kann als Angehöriger der RUB bei der Arbeitsgruppe Geomatik die Erstellung von Bildmaterial mit eigenen Nutzungsrechten zum Selbstkostenpreis in Auftrag geben.
Weitergehende Informationen zu diesem Angebot sowie Ansprechpartner für Ihre Fragen finden Sie auf den Webseiten der Arbeitsgruppe Geomatik unter: http://www.geographie.ruhr-uni-bochum.de/ag/geomatik/kartographie.html

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Sind Links unverfänglich?

Verfänglich sind Links im Allgemeinen nur dann, wenn auf rechtswidrige Inhalte verwiesen wird, und dieser Verweis nicht mit einer deutlichen Distanzierung von den Inhalten einhergeht (z.B. im Bereich Geschichte).
Für das Setzen von Links gilt es unbedingt zu beachten, dass die Urheberschaft der verlinkten Werke eindeutig aus dem Verweis hervorgehen muss. Sie sollten daher keinesfalls sogenannte Inline-Links oder Frames verwenden, da die Urheberschaft der Inhalte hier durch ihre fließende Integration in das eigene Webangebot nur schwerlich erschlossen werden kann. Zudem werden diese über den eigenen Server angeboten, die Grenzen werden hier also tatsächlich auch in technischer Hinsicht verwischt. Inline-Links finden häufig in Zusammenhang mit Logos oder Grafiken Verwendung. Ebenso sind Thumbnails, d.h. ungefähr auf Daumengröße reduzierte Bilder zu vermeiden. Diese werden oftmals als Vorschau verwendet, sind aber genauso wie die Großansicht der Bilder Gegenstand von Urheberrechten.
Sofern Sie Links in Ihre Online-Kurse einbinden möchten, wählen Sie die Option „in neuem Fenster öffnen“ und achten Sie darauf, eine Beschreibung zur Quelle des Verweises mit anzugeben. Auf diese Weise signalisieren Sie auch optisch Distanz und erhöhen gleichzeitig die Transparenz. Zusätzlich sollten Sie regelmäßig die Aktualität der angebotenen Links überprüfen, da Internetadressen häufigen Änderungen unterliegen.

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