Urheberrecht

Sammelwerke und Datenbankwerke

Gesetzliche Bestimmungen

In § 4 des Urheberrechtsgesetzes heißt es zu Sammelwerken und Datenbankwerken:

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

Beispiele zu Sammelwerken und Datenbankwerken laut § 4 UrhG:
Enzyklopädien und Lexika (Brockhaus), Gedichtsammlungen und Liedersammlungen (Sammlung historischer Volkslieder und Gedichte der Deutschen), Festschriften (Festschrift für C. F. v. Weizsäcker zum 70. Geburtstag), Zeitungen (Süddeutsche Zeitung), Zeitschriftenhefte (Nature, Volume 454, Number 7208), Jahrbücher (Ruhr-Universität Bochum: Jahrbuch), Adressbücher, CD-ROM und Datenbanken.

Die spezifische Auswahl und Zusammenstellung ist die Leistung, die hier geschützt wird. In der Regel besitzt der Herausgebende eines Sammelwerkes das Urheberrecht, auch wenn die Einzelteile nicht unbedingt geschützt sein müssen, wie zum Beispiel die einzelne Adresse in einem durch das Urheberrecht geschütztem Adressbuch. Ein Urheberrecht an den Einzelbeiträgen kann daneben weiterhin existieren, zum Beispiel das der Autorin oder des Autors eines Zeitschriftenaufsatzes. Gegebenenfalls muss bei einer Verwertung eines erheblichen Teils eines Sammelwerks nicht nur das Einverständnis des Herausgebenden sondern auch das der Verfasserin bzw. des Verfassers eingeholt werden. Bei Verwertung einiger Einzelteile, z.B. eines Zeitschriftenaufsatzes, reicht allerdings das Einverständnis des Urhebers, soweit dieser die Rechte nicht abgetreten hat.

§ 38 UrhG Beiträge zu Sammlungen

(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.

(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Der Urheber muss nicht seinem Verlag oder dem Herausgebenden ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumen, sondern kann nur ein einfaches Nutzungsrecht einräumen und sich z.B. vorbehalten, seinen Beitrag auf den Webseiten seiner Hochschule online zu veröffentlichen.
Informationen zu den Nutzungsrechten hat die Universitätsbibliothek Karlsruhe zusammengestellt: Urheberrechte - Informationen für Autoren externer Link.