
In vielen Bereichen ist es üblich, digitale Kopiensammlungen oder Semesterapparate aufzubauen und einem begrenztem Kreis, z.B. dem eigenen Lehrstuhl oder Seminarteilnehmenden, auf der Grundlage des
§ 52a UrhG 
( Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung) digitalisiert zugänglich zu machen.
Die
Charta zum gemeinsamen Verständnis von § 52a UrhG 
vom 2.Oktober 2003 stellt klar, dass nur vor Ort vorhandene Literatur im Rahmen der Ausnahmeregelungen des § 52a UrhG digitalisiert und zugänglich gemacht werden darf. Die öffentliche Zugänglichmachung von Kopien, die im Rahmen des "Kopierparagraphen"
§ 53 UrhG 
(Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch) hergestellt wurden, ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers untersagt, es sei denn die Vervielfätigung wird durch weitere Ausnahmeregelungen (z.B. Verwendung für Behinderte) ausdrücklich erlaubt.
Das bedeutet auch, dass z.B. Aufsätze aus Büchern oder Zeitschriften, die über die Fernleihe beschafft wurden, nicht ohne Weiteres in einen solchen Semesterapparat eingestellt und zugänglich gemacht werden dürfen. Einstellungen von Kopien z.B. aus Zeitschriften der Bibliotheken vor Ort sind dagegen erlaubt.