
"Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes", heißt im § 1 des Urheberrechtsgesetzes.
Zu diesen geschützten Werken gehören neben Sprachwerken, wie Schriften und Reden, auch Computerprogramme, Werke der Musik, Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie z.B. Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Die im Gesetz genannte Liste ist nicht abschließend. Zudem werden im Gesetztestext auch ausdrücklich Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes (§ 3 UrhG), Sammelwerke und Datenbankwerke (§ 4 UrhG) wie z.B. Literatursammlungen, Gesetzessammlungen, und Online-Datenbanken oder Online-Lexika als Beispiele für geschützte Werke genannt.
Das bedeutet, dass grundsätzlich auch alle von Bibliotheken bereitgestellten Medien, unabhängig von deren physischer Vorlageform (z.B. gedruckt oder elektronisch) diesem Schutz des Urheberrechtsgesetzes unterliegen.
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